Sie sind privat versichert?
Privatzahler
Ergotherapeutische Leistungen für Privatversicherte und Beihilfe‑Berechtigte werden über einen privaten Honorarvertrag gemäß § 630a BGB abgerechnet. Daher erhalten alle Privatzahler und Beihilfe‑Berechtigte vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Honorarvereinbarung, in der alle Preise klar aufgeführt und bindend sind.
Hinweis für Beihilfe-Berechtigte: Bitte beachten Sie, dass die Beihilfe eigene, interne Höchstsätze verwendet. Diese Sätze sind in der Regel nicht kostendeckend und nicht bindend für therapeutische Praxen. Der Gesetzgeber definiert die Beihilfe nicht als Vollversicherung, sondern als Ergänzung. Daher könnte eine individuelle Restzahlung je nach Ihrem persönlichen Beihilfetarif anfallen, sofern Sie keine zusätzliche private Krankenversicherung abgeschlossen haben.
Hinweis für Privatversicherte: Bitte beachten Sie, dass je nach Ihrem Privat-Tarif eine individuelle Restzahlung anfallen könnte.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor Abschluss der Honorarvereinbarung bei Ihrer Beihilfe oder PKV über Ihre Erstattungssätze und individuellen Restzahlungen zu informieren.


